Interne Meldestelle nach dem Hinweis­geber­schutzgesetz (HinSchG)

Zur Umsetzung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie), hat die Landeshauptstadt Kiel eine interne Meldestelle „Hinweisgeberschutz" eingerichtet.

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Landeshauptstadt Kiel Informationen über Verstöße erlangt haben, können Sie diese Informationen an die interne Meldestelle weitergeben.

Auch außenstehende Personen, die im beruflichen Kontakt zur Landeshauptstadt Kiel stehen (zum Beispiel Lieferant*innen, Dienstleistende oder freiberuflich Tätige) und von einem Verstoß Kenntnis erlangen, können diesen an die interne Meldestelle melden.

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Verstöße im Sinne des Gesetzes

Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind gemäß § 2 HinschG 

  • Handlungen oder Unterlassungen, die strafbewehrt sind (zum Beispiel Vorteilsannahme gemäß § 331 Strafgesetzbuch - StGB, Volksverhetzung gemäß § 130 StGB oder Betrug gemäß § 263 StGB) sowie
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (zum Beispiel Bußgeldvorschriften zum Arbeitsschutz gemäß § 25 Arbeitsschutzgesetz) und
  • sonstige Verstöße, die unter anderem folgende Rechtsgebiete betreffen:
     
    • Öffentliches Auftragswesen,
    • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Datenschutz,
    • Informationssicherheit,
    • Produktsicherheit,
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
    • Tiergesundheit und Tierschutz,
    • Öffentliche Gesundheit,
    • Verbraucherschutz,
    • Umweltschutz, aber auch
    • Äußerungen von Beamt*innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Vertraulichkeit

Alle Meldungen, egal ob von Beschäftigten oder außenstehenden Personen, werden vertraulich behandelt. Die hinweisgebenden Personen können sicher sein, in Folge ihres Hinweises nicht benachteiligt zu werden oder Repressalien befürchten zu müssen. Nicht unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden.

Hinweisgebende leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen!

Herzstücke des HinSchG sind der bestmögliche Schutz der Identität der Hinweisgebenden sowie der Schutz vor Benachteiligungen, die durch die Meldung von Verstößen drohen könnten.

Gerne beraten wir Hinweisgebende auch vor der Abgabe einer Meldung.


FAQ Häufige Fragen

Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass Mitarbeitende der Landeshauptstadt Kiel nicht im Interesse der Stadt oder nicht korrekt handeln, sich zum Beispiel bestechen lassen, gegen Vergaberegelungen verstoßen, ihre berufliche Position zum persönlichen Vorteil missbrauchen, vielleicht sogar strafbare Handlungen begehen - dann helfen Sie uns, wenn Sie das melden. 

Beispiele, zu welchen Themen Sie Hinweise melden können:

  • Korruption oder Bestechung
  • Diebstahl, Unterschlagung, Betrug
  • Geldwäsche oder illegale Zahlungen
  • Mobbing oder Belästigung
  • Sonstige straf- oder bußgeldbewährte Verstöße
  • Verstöße gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht 
  • Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften
  • Verstöße gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften
  • Verstöße gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien

Bitte beachten Sie, dass die Interne Meldestelle für Hinweisgebende nicht zur Meldung von Notfällen geeignet ist! Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste.

Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere

 

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können,
  • Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt,
  • Informationen, die unter das richterliche Beratungsgeheimnis oder die ärztlichen oder anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen.

 

Derzeit können Sie uns Hinweise formlos per Post, per E-Mail, telefonisch oder persönlich zukommen lassen. Ihre Meldung wird vertraulich bearbeitet! 

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren, sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.

  • Postadresse:
    Landeshauptstadt Kiel
    Interne Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz
    Sophienblatt 12, 24103 Kiel 
  • Hier finden Sie auch einen Einwurf-Briefkasten (2.Stock)
  • E-Mail
  • Telefon (während der Öffnungszeiten):
  • Persönlich: Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung

Wenn Sie Ihre Kontaktdaten angeben, können wir Ihnen eine Eingangsbestätigung zusenden oder eventuelle Rückfragen mit Ihnen klären. Sie können natürlich auch ohne Angabe Ihrer Kontaktdaten melden, werden dann allerdings nicht über den weiteren Verlauf informiert. 

Neben der internen Meldestelle haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Meldung bei der externen Meldestelle beim Bundesministerium für Justiz abzugeben. Interne Meldungen sind jedoch häufig der effektivste Weg den Verstoß am schnellsten zu untersuchen und abstellen zu können.

Nach dem Eingang einer Meldung über einen Verstoß bestätigen wir Ihnen den Eingang der Meldung. Danach prüfen wir, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und wie stichhaltig dieser ist. Wenn beides bejaht wird können wir zum Beispiel bei der jeweiligen Organisationseinheit (etwa in einem Amt oder einer in einer Abteilung) interne Untersuchungen durchführen und betroffene Arbeitseinheiten und Personen ansprechen.

Die interne Meldestelle trägt dazu bei, etwaige Verstöße abzustellen. Wir geben Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe hierfür, wenn uns Ihre Kontaktdaten bekannt sind.


Andere Meldestellen & Datenschutz

Außer an die interne Meldestelle können sich hinweisgebende Personen auch an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, beim Bundeskartellamt und beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung wenden. Diese sind erreichbar unter: 

Hier finden Sie Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an die Landeshauptstadt Kiel und ihre Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Das Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie hier.